3G auch für Ehrenamtliche – das MBJS informiert

Für ehrenamtlich Beschäftige von Sportvereinen – Trainerinnen und Trainer, Übungsleiterinnen oder Übungsleiter – ist auf oder in  Sportanlagen die 3G-Regelung anzuwenden.

Darüber informierte das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Schreiben vom 28. Januar 2022 den Landessportbund Brandenburg sowie die Dezernate für Sport der Landkreise und kreisfreien Städte.  

Im Schreiben heißt es auf die Frage, ob ehrenamtlich Übungsleitende zu den „Beschäftigten“ zählen, so dass sie diese Tätigkeit für den Verein im Rahmen der betrieblichen 3G-Regelung ausüben können:

„Ja, ehrenamtliche Trainer/-innen und Übungsleiter/-innen gehören zu den ,Beschäftigten‘ im Sinne des § 28b IfSG mit der Folge, dass sie diese Tätigkeit für den Verein im Rahmen der betrieblichen 3G-Regelung ausüben können.“ Und weiter: 

„… Ehrenamtliche Trainier/-innen und ehrenamtliche Übungsleiter/-innen sind auf und in der Sportanlage in vergleichbarer Weise tätig wie angestellte Trainer/-innen und Übungsleiter/-innen eines Vereins. Daher fallen sie ebenfalls unter den Begriff der ,Beschäftigten‘ im Sinne des § 28b IfSG. Sie müssen entsprechend der betrieblichen 3G-Regelung ebenso wie Angestellte des Vereins einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Test mitführen, später zur Verfügung halten oder beim Verein freiwillig hinterlegen.  
Die 2G-Zutrittsregelung für Sportanlagen (§§ 18, 7 EindV) findet insoweit keine Anwendung.“
 

Die zwingende 2G-Zutrittsbeschränkung auf Sportanlagen gemäß §§ 18, 7 EindV gilt nur für Personen, die sich im Rahmen des Publikumsverkehrs auf oder in der Sportanlage aufhalten wollen. Also zum für Beispiel Kinder, Jugendliche, andere Vereinsmitglieder bei Training und Wettkampf, zuschauende Eltern beim Training. 

Nicht zum Publikumsverkehr gehören nach dieser Abgrenzung: 
–    Personen, die ehrenamtlich im Auftrag des Vereins Dienstleistungen erbringen – z. B. Rasen mähen, Reparaturen vornehmen (ggf. gilt gemäß § 28b IfSG 3G),
–    Personen, die im Auftrag des Vereins ehrenamtlich Kinder und Jugendliche oder Vereinsmitglieder trainieren (und daher als „Beschäftigte“ im Sinne des § 28b IfSG gelten),
–    Personen, die sich nur sehr kurz auf dem Gelände aufhalten, z. B. um Kinder aus dem Auto aus- bzw. einsteigen zu lassen, und
–    Personen, die einen Raum im Vereinsheim gemietet haben, um dort eine Fortbildung durchzuführen (hier gelten dann die Regelungen für Fortbildungen § 25 EindV). 

Die Entscheidung über den Zutritt von nicht geimpften GästeTrainern (3G) trifft der oder die Betreiberin der Sportanlage. 

Vereinen sowie Betreiberinnen und Betreibern von Sportanlagen soll dieses Schreiben entsprechend weitergeleitet worden sein.  

Bild zur Meldung: 3G auch für Ehrenamtliche – das MBJS informiert

Quelle: FLB