Stadionordnung

Stadionordnung der Sportanlage des SC Spremberg 1896 e.V.

§1 – Geltungsbereich

  • Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Stätten und Anlagen des Stadions / der Platzanlage 03130 Spremberg, Hubertusweg.
  • Ausgenommen hiervon sind Räume, die nicht öffentlich zugänglich sind.

§2 – Grundsätze

  • Besucher erkennen mit dem Erwerb der Eintrittskarte die Regelungen der Stadionordnung als verbindlich an.
  • Die Bindungswirkung der Ordnung entsteht mit dem Zutritt zur Anlage.

§3 – Eingangskontrolle

  • Jeder Besucher ist grundsätzlich verpflichtet, sich nach Aufforderung des Ordnungsdienstes, ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln, durchsuchen zu lassen, ob er aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen ein Sicherheitsrisiko darstellt.
  • Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Eintritt zur Platzanlage untersagt.
  • Gleiches gilt für Personen, für die ein wirksames Stadionverbot besteht.

§4 – Verhalten auf der Platzanlage

  • Innerhalb der Platzanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Den Anordnungen aller bevollmächtigen Einsatzkräfte ist Folge zu leisten.

§5 – Bild- & Tonaufnahmen

  • Für private Fotoaufnahmen sind Mobiltelefone mit Kamerafunktion und Kompaktkameras, sofern diese nicht mit einem Wechselobjektiv ausgestattet sind, zugelassen.
  • Verboten sind:
    • Spiegelreflexkameras jeglicher Qualität, sämtliche Kameras mit Wechselobjektiven sowie Mittel- und Großformatkameras.
    • Ebenfalls nicht erlaubt sind Videokameras zur Aufnahme von bewegten Bildern. Darüber hinaus ist es grundsätzlich verboten, bewegte Bilder vom Spiel aufzunehmen. Dies gilt auch für private oder sportliche Zwecke (z.B. zur Spielanalyse)
      • Eine Ausnahme zu den o.g. Punkten aus §5. kann vom Vorstand des SC Spremberg eingeholt werden.
    • Jeder Besucher willigt darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung im Stadion, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.  

§6 – Verbote

Innerhalb der Platzanlage/des Stadions ist das Mitführen von nachstehenden Gegenständen, Substanzen etc. verboten:

  • rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes sowie rechts- und linksradikales Propagandamaterial,
  • politische und religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigen
  • alkoholische Getränke aller Art sowie Flaschen, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, zersplitterndem Material,
  • Feuerwerkskörper, Schwarzpulver, Leuchtkugeln und sonstige Pyrotechnik
  • Fahnen- und Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist.

Des Weiteren wird untersagt:

  • das Spielfeld zu betreten,
  • in Umkleide-, Sanitär- und Gaststättenräumen zu rauchen,
  • ohne Erlaubnis Waren zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
  • außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und durch Wegwerfen von Sachen und Gegenständen die Anlage zu verunreinigen,
  • während der Veranstaltung Trillerpfeifen zu benutzen,
  • Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind, zu betreten und Einrichtungen wie Zäune, Fassaden, Mauern, Umfriedung der Spielfläche, Absperrungen, Bäume, Masten etc. zu besteigen oder zu übersteigen,
  • Tiere aller Art ohne Leine mitzuführen,
  • Laserpointer zu benutzen,
  • mit Gegenständen aller Art zu werfen,
  • bauliche Einrichtungen/Anlagen zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
  • das Befahren der Anlage mit Kfz, Krädern und Fahrrädern (ausgenommen Rettungs- und Einsatzfahrzeuge, Rollstühle)

§6 – Haftung

  • Das Betreten und Benutzen der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden wird nicht gehaftet.
  • Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Eigentümer der Anlage zu melden.
  • Für fahrlässige und vorsätzliche Störungen haftet der Verursacher.

§7 – Zuwiderhandlungen

  • Personen, denen der Zutritt oder Aufenthalt wegen Verstößen nach den vorgenannten Festlegungen verweigert wird, verlieren ein evtl. bestehendes Recht auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes sowie aller sonstigen Schadensersatzansprüche.
  • Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, kann Anzeige erstattet werden.
  • Bei Verstößen gegen die Stadionordnung kann ein Stadionverbot verhängt werden.
  • Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  • Die Rechte des Hausrechts bleiben unberührt.

Die Gültigkeit der Stadionordnung ist unbegrenzt bis zur Änderung durch den Vorstand

Spremberg, den 1.9. 2021, gezeichnet – Der Vorstand