Satzung des SC Spremberg 1896 e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen SC Spremberg 1896 e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Sitz des Vereins ist Spremberg
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
- Die Körperschaft ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§4 Eintritt der Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich. Über Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand.
§5 Austritt der Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30.09. mitgeteilt werden.
§6 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung aus dem Verein Ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwidergehandelt hat oder seine Beitragspflicht nicht nachkommt.
§7 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Clubs Sind:
A der Vorstand
B die Mitgliederversammlung
C die Abteilungsleitung
Für jede im Club betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständig arbeitende Abteilung/Sportgruppe gegründet werden.
§9 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
Der Vorstand besteht mindestens aus
(1) einem Vorsitzenden
(2) einem stellvertretenden Vorsitzenden
(3) einem Kassenwart
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann der Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied auch für den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bestimmen.
Vorstand im Sinne des §26 Bürgerliches Gesetzbuch sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch beide allein vertreten.
Jedoch soll im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§11 Niederschrift
Von den Organen des Vereins sind über die Beschlüsse Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch mindestens drei Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung in der vorliegenden Form, wurde am 9.9.2021 von der Mitgliederversammlung des Sportclub Spremberg 1896 e.V. beschlossen und gilt auf unbestimmte Zeit für alle Mitglieder des Vereins.
Spremberg, den 9.9.2021, unterschrieben durch Jens Domann, 1. Vorsitzender